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Sozialversicherungsrecht im deutsch-amerikanischen Verhältnis
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Allgemeine Informationen
Versicherungspflicht
Beitragserstattung
Rentenleistung
Zahlungen von Renten ins Ausland
Steuerliche Behandlung
Zuständigkeiten
Allgemeine Informationen
Seit Ende 1979 gilt im Verhältnis zwischen Bundesrepublik Deutschland und USA das Abkommen über soziale Sicherheit. Das Abkommen bezieht sich ausschließlich auf die Rentenversicherung; es erleichtert die Begründung von Rentenansprüchen nach deutschem und amerikanischem Recht durch Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Voraussetzungen. Es regelt, nach welchen Vorschriften Beiträge zu zahlen sind, wenn eine Beschäftigung in Deutschland oder in den USA ausgeübt wird. Ferner räumt es US-Staatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu zahlen.
Versicherungspflicht
Grundsatz: Die Versicherungspflicht richtet sich grundsätzlich allein nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Beschäftigten (Art. 6 Abs. 1).
Ausnahmen:
· Entsendung von bis zu 5 Jahren (Art. 6 Abs. 2)
Wird ein in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer von seinem Unternehmen in die USA entsandt, um dort eine zeitlich befristete Arbeit für Rechnung seines Arbeitgebers auszuführen, so richtet sich die Versicherungspflicht nach den deutschen Rechtsvorschriften (Vertragsstaat, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat). Entsprechendes gilt für selbständig Tätige. Sonderregelungen bestehen ebenfalls für Arbeitnehmer bei Luftfahrtunternehmen, auf Seeschiffen und im öffentlichen Dienst.
· Abschluß einer Ausnahmevereinbarung (Art. 6 Abs. 5)
Anstelle des amerikanischen Rechts kann allein das deutsche Recht über die Rentenversicherungspflicht zur Anwendung gelangen, wenn im Interesse des Arbeitnehmers eine Ausnahmevereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber von den zuständigen Stellen gebilligt wird (USA: Department of Health and Human Services, Deutschland: Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Postfach 200344, 53170 Bonn).
Unterfällt die Beschäftigung keiner der beiden Ausnahmen und unterliegt die Beschäftigung damit (kraft Gesetzes) allein der US-Rentenversicherungspflicht, so besteht dennoch die Möglichkeit, der deutschen Rentenversicherung anzugehören aufgrund
· der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI; dies führt aber zu einer doppelten Pflichtversicherung (US-Pflichtversicherung kraft Gesetzes und deutsche Antragspflichtversicherung)
· einer freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI; dies führt ebenfalls zu einer doppelten Versicherung (US-Pflichtversicherung und deutsche freiwillige Versicherung)
Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zahlen. US-Staatsangehörige, die sich gewöhnlich in den USA oder im sonstigen Ausland aufhalten, können sich grundsätzlich nur dann freiwillig versichern, wenn sie zur deutschen Rentenversicherung bereits für mindestens 60 Kalendermonate (Pflicht-/freiwillige) Beiträge gezahlt haben.
Beitragserstattung / Refund of Contributions
Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. US-Bürger mit deutschen Beiträgen von weniger als 5 Jahren) werden auf Antrag die vom Versicherten getragenen (Pflicht-) Beiträge zurgesetzlichen Rentenversicherung erstattet. Sind bereits Leistungen – z.B. Gesundheitsmaßnahmen – erbracht worden, können nur die danach gezahlten Beiträge erstattet werden. Anspruch auf Erstattung der Beiträge besteht nur, wenn seit dem Entfallen der deutschen Versicherungspflicht 24 Kalendermonate verstrichen sind und nicht erneut Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung eingetreten ist.
Um die oben erwähnten Beiträge zurückerstattet zu bekommen, muß das Formular „Antrag auf Beitragserstattung“ sowie die Zahlungsermächtigung (Form A 1064) und das Certificate of Life and Citizenship (Form A 9060) ausgefüllt und unterschrieben werden. Das Formular A 9060 muß zudem entweder von einem Notary Public oder einer deutschen Auslandsvertretung unter Vorlage eines gültigen Reisepasses beglaubigt werden. Die Unterlagen sind direkt einzureichen bei:
Deutsche Rentenversicherung Bund
10704 Berlin / Germany#
Formulare zum Herunterladen:
Antrag auf Beitragserstattung
Zahlungsermächtigung (Form A 1064)
Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung (Form A 9060)
Under certain conditions (e.g. U.S. citizen with German contributions of less than five years), (mandatory) contributions paid by the insured into statutory pension insurance may be refunded. If benefits – e.g. health-care benefits – have already been provided, only the contributions paid after that may be reimbursed. A claim to refund of the contributions only exists when 24 calendar months have lapsed since the insured was no longer required to pay and has not become required again to pay into German pension insurance.
To receive a refund of the above mentioned contributions, the applicant must fill out and sign the form “Antrag auf Beitragserstattung “ – Application for Refund of Contributions, as well as the payment authorization form (Form A 1064) and the Certificate of Life and Citizenship (Form A 9060). Form A 9060 must also be certified by either a notary public or a German foreign mission upon presentation of a valid passport. The documents are to be submitted directly to:
Deutsche Rentenversicherung Bund
10704 Berlin / Germany
Forms for download:
Application for Refund of Contributions
Payment Authorization Form (Form A 1064)
Certificate of Life and Citizenship (Form A 9060)
Rentenleistung
Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung werden nur auf Antrag und nach Maßgabe der Anspruchsvoraussetzungen (u.a. Beiträge und Wartezeiten) geleistet.
Nach dem Abkommen werden neben den deutschen auch amerikanische Versicherungszeiten für die Erfüllung zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen berücksichtigt. Dadurch können Rentenansprüche entstehen, die allein mit deutschen Zeiten nicht gegeben sind. So werden für die Erfüllung der Wartezeiten die nach deutschem und amerikanischem Recht anrechenbaren Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweitsie nicht auf denselben Zeitraum entfallen. Dies führt nicht unmittelbar zu einer Erhöhung des jeweiligen Rentenanspruchs.
Beachte: Die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten in der deutschen und amerikanischen Rentenversicherung für die Erfüllung von Rentenansprüchen führt nicht etwa zu einer deutsch-amerikanischen Gesamtrente. Im Rentenfall haben vielmehr beide Staaten getrennt zu prüfen, ob nach ihren nationalen Rechtsvorschriften ein Rentenanspruch besteht. Sind die jeweiligen Rentenanspruchsvoraussetzungen in beiden Staaten erfüllt, so erhält der Antragsteller eine Rente sowohl vom deutschen als auch vom amerikanischen Rentenversicherungsträger.
Zahlungen von Renten ins Ausland
Bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland wird die Inlandsrente uneingeschränkt weitergezahlt. Ein vorübergehender Aufenthalt liegt vor, wenn er von vornherein zeitlich begrenzt ist, der gewöhnliche Aufenthalt im Inland also beibehalten wird. Ein Aufenthalt im Ausland bis zu einem Jahr wird ohne besondere Nachweise als vorübergehend anerkannt.
Der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland kann die Höhe der deutschen Rente beeinflussen. Die Rente kann infolge des Auslandsaufenthaltes niedriger sein als bei Aufenthalt im Inland - oder in besonderen Fällen sogar gänzlich entfallen -, sie kann aber auch in gleicher Höhe zustehen.
Sind die nach deutschem Recht anrechenbaren Beitragszeiten ausschließlich im Gebiet der heutigen BR Deutschland zurückgelegt und ist der Berechtigte Deutscher, US-Staatsangehöriger, Flüchtling, Staatenloser oder Hinterbliebener, so wird die Rente wie bei einem Aufenthalt in Deutschland in voller Höhe des erworbenen Rentenanspruchs gezahlt. Hat der/die Versicherte auch Beitragszeiten außerhalb Deutschlands zurückgelegt, kommt es zu Leistungseinschränkungen.
Steuerliche Behandlung
Seit 2005 sind auch im Ausland lebende Rentner mit aus Deutschland bezogenen Renteneinkünften (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EstG) grundsätzlich beschränkt einkommenssteuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EstG). Ob es zu einer Besteuerung dieser Einkünfte in Deutschland kommt, ist jedoch davon abhängig, ob die Vorschriften des jeweils anwendbaren Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit dem Wohnsitzstaat des Renters eine Besteuerung durch Deutschland als Quellenstaat vorsehen. Im DBA-USA ist eine solche Quellenbesteuerung derzeit nicht vorgesehen. Daher hat insoweit der Wohnsitzstaat ein ausschließliches Besteuerungsrecht. Bei dieser Sachlage ist es für in den USA lebende Personen, die aus Deutschland ausschließlich Renteneinkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EstG beziehen (insbesondere Renten, die von der DRV-Bund ausgezahlt werden), gegenwärtig nicht erforderlich, eine Einkommenssteuererklärung in Deutschland abzugeben.
In principle even pensioners living abroad are taxed on their pensions (Art. 22 No. 1 subsec. (3a) and Art. 49 sec. 1 No. 7 of the Income Tax Code) deriving from Germany since 2005. But if the pensions are actually taxed in Germany depends on the respective Agreement for the Avoidance of Double Taxation (DTA) arranged with the residence country of the recipient of the pension. For pensions in terms of Art. 22 No. 1 subsec. (3a), especially social security pensions paid by the DRV, an exclusive right of taxation is given by the DTA between the U.S. and Germany to the residence country of the recipient of the pension. Therefore these pensions are taxable only in the U.S. Thus pensioners living in the U.S., who draw a pension from the social security system in Germany, but have no other income deriving from Germany, aren’t required to file a tax return
Zuständigkeiten
Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen und für die Beantwortung von Anfragen aufgrund des deutsch-amerikanischen Abkommens sind folgende Verbindungsstellen bzw. Sonderanstalten:
Deutsche Rentenversicherung Nord
Friedrich-Ebert-Damm 245
22159 Hamburg
Fax: +49-40-5300-2999
info@drv-nord.de
(als Verbindungsstelle der Rentenversicherung der Arbeiter, wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter gezahlt worden ist.)
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Ruhrstraße 2
10709 Berlin
Fax 01149 30-86527285
(als Verbindungsstelle der Rentenversicherung der Angestellten, wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt worden ist.)
in den Vereinigten Staaten:
Social Security Administration
Office of International Operations Totalization
P.O. Box 17049
Baltimore, Maryland 21235 USA
Tel. (410) 965-4538
Dort können auch ausführliche Informationsbroschüren angefordert werden.
Beitragserstattung / Reimbursement
Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. US-Bürger mit deutschen Beiträgen von weniger als 5 Jahren) werden auf Antrag die vom Versicherten getragenen (Pflicht-) Beiträge zurgesetzlichen Rentenversicherung erstattet. Sind bereits Leistungen – z.B. Gesundheitsmaßnahmen – erbracht worden, können nur die danach gezahlten Beiträge erstattet werden. Anspruch auf Erstattung der Beiträge besteht nur, wenn seit dem Entfallen der deutschen Versicherungspflicht 24 Kalendermonate verstrichen sind und nicht erneut Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung eingetreten ist.
Um die oben erwähnten Beiträge zurückerstattet zu bekommen, muß das Formular „Antrag auf Beitragserstattung“ sowie die Zahlungsermächtigung (Form A 1064) und das Certificate of Life and Citizenship (Form A 9060) ausgefüllt und unterschrieben werden. Das Formular A 9060 muß zudem entweder von einem Notary Public oder einer deutschen Auslandsvertretung unter Vorlage eines gültigen Reisepasses beglaubigt werden. Die Unterlagen sind direkt einzureichen bei:
Deutsche Rentenversicherung Bund
10704 Berlin / Germany#
Formulare zum Herunterladen:
Antrag auf Beitragserstattung
Zahlungsermächtigung (Form A 1064)
Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung (Form A 9060)
Under certain conditions (e.g. U.S. citizen with German contributions of less than five years), (mandatory) contributions paid by the insured into statutory pension insurance may be refunded. If benefits – e.g. health-care benefits – have already been provided, only the contributions paid after that may be reimbursed. A claim to refund of the contributions only exists when 24 calendar months have lapsed since the insured was no longer required to pay and has not become required again to pay into German pension insurance.
To receive a refund of the above mentioned contributions, the applicant must fill out and sign the form “Antrag auf Beitragserstattung “ – Application for Refund of Contributions, as well as the payment authorization form (Form A 1064) and the Certificate of Life and Citizenship (Form A 9060). Form A 9060 must also be certified by either a notary public or a German foreign mission upon presentation of a valid passport. The documents are to be submitted directly to:
Deutsche Rentenversicherung Bund
10704 Berlin / Germany
Forms for download:
Application for Refund of Contributions
Payment Authorization Form (Form A 1064)
Certificate of Life and Citizenship (Form A 9060)
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